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§ 28 BbgKVerf - Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

  1. 1.

    die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt,

  2. 2.

    die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,

  3. 3.

    die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§ 41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2,

  4. 4.

    die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,

  5. 5.

    die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,

  6. 6.

    die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,

  7. 7.

    die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,

  8. 8.

    die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

  9. 9.

    den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,

  10. 10.

    die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,

  11. 11.

    die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

  12. 12.

    die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus,

  13. 13.

    die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,

  14. 14.

    die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,

  15. 15.

    die Haushaltssatzung, die Abnahme des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept,

  16. 16.

    die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,

  17. 17.

    Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,

  18. 18.

    den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

  19. 19.

    die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,

  20. 20.

    die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben,

  21. 21.

    die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes,

  22. 22.

    Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen,

  23. 23.

    die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2,

  24. 24.

    die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,

  25. 25.

    alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.

Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(3) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.