§ 97 BbgKVerf - Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, wird er durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten, wenn er nicht einen anderen Bediensteten benennt; ist der Betraute verhindert, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn er die Verhinderungsvertretung des Betrauten nicht auf einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Weitere Vertreter der Gemeinde dürfen nur in Ausnahmefällen bestimmt werden. Sie werden gemäß § 40 beziehungsweise § 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für die weiteren Mitglieder gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in diesem Organ Richtlinien und Weisungen erteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt für den Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Organ entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates können auch Bedienstete der Gemeinde oder sachkundige Dritte sein.
(3) Soweit Bedienstete der Gemeinde bestimmt werden, soll der für das Finanzwesen oder der für den betroffenen Fachbereich zuständige Bedienstete berücksichtigt werden.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen. Sofern dies nicht der Fall ist, soll die Gemeinde für die erforderliche Qualifizierung Sorge tragen.
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist zu regeln, dass der Beteiligungsverwaltung gemäß § 98 ein aktives Teilnahmerecht entsprechend § 30 Abs. 3 bei den Aufsichtsratssitzungen eingeräumt wird, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe, die durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates festgestellt werden müssen, entgegenstehen.
(6) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.
(7) Die Vertreter der Gemeinde haben den Hauptverwaltungsbeamten über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss beziehungsweise die Gemeindevertretung kann von dem Hauptverwaltungsbeamten jederzeit Auskunft verlangen. § 29 und § 54 Absatz 2 bleiben unberührt. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(8) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in Unternehmen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die angemessene Höhe soll in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung bestimmt werden.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.