§ 46 GO - Zweite Beratung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die zweite Beratung beginnt frühestens am ersten Werktag nach Schluss der ersten Beratung. Ist der Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Werktag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung. Sie kann früher beginnen, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags es bestimmen.
(2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Ausschussberatung statt, so erhält zuvor die Berichterstatterin oder der Berichterstatter das Wort. Auf Verlangen ist ihr oder ihm auch während der Aussprache vor anderen Mitgliedern das Wort zu erteilen.
(3) Liegt eine Beschlussempfehlung eines Ausschusses vor, bildet sie die Grundlage für die zweite Beratung. Hat der Ausschuss Ablehnung empfohlen, so bildet der Gesetzentwurf die Grundlage für die zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden.
(4) Im Anschluss an die allgemeine Aussprache wird über die Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert werden. Die Änderungsanträge können als Ganzes oder in Teilen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.
(5) Die Beratung des Gesetzentwurfs oder der Beschlussempfehlung, gegebenenfalls in der Fassung der beschlossenen Änderungsanträge, wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Beratung wird abgestimmt.
(6) Solange nicht die letzte Einzelbestimmung erledigt ist, kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden. Dies gilt auch für beratene Teile.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)