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  • ab 03.11.2006 (aktuelle Fassung)

§ 6 UWGEinigStV - Anträge

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
UWGEinigStV,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
44-1

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung in mindestens drei Ausfertigungen unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.