§ 2 UWGEinigStV - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- UWGEinigStV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 44-1
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.