§ 13 UWGEinigStV - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- UWGEinigStV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 44-1
(1) Die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person und den beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.
(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren.
(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung (Zeugen) oder Vergütung (Sachverständige) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.