§ 10 UWGEinigStV - Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- UWGEinigStV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 44-1
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.
(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.