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  • ab 03.11.2006 (aktuelle Fassung)

§ 10 UWGEinigStV - Abstimmung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
UWGEinigStV,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
44-1

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.