§ 9 UWGEinigStV - Persönliches Erscheinen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- UWGEinigStV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 44-1
(1) Ordnet die vorsitzende Person das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer.