§ 4 UWGEinigStV - Vorsitzende Person
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- UWGEinigStV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 44-1
(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung ist die im Bezirk der Einigungsstelle tätige Handwerkskammer und die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. zu hören. Im Falle einer gemeinsamen Einigungsstelle sind vor der Ernennung auch die anderen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, für deren Bezirke die gemeinsame Einigungsstelle ganz oder teilweise zuständig ist, und die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. zu hören.
(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.