Anlage 1.05 AllGO - Nrn. 6 - 9

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
6Arzneimittelwesen
6.1Arzneimittelgesetz
6.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1590 bis 3.540
6.1.2Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1118 bis 1.770
6.1.3Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15118 bis 295
6.1.4Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 18 Abs. 1590 bis 3.540
6.1.5Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2146 bis 590
6.1.6Prüfung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung) 118 bis 295
6.1.7Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5295 bis 1.180
6.1.8Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a60
6.1.9Prüfung einer Anzeige nach § 63a118
6.1.10Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a118
6.1.11Besichtigung eines der Überwachung nach § 64 unterliegenden Betriebes
6.1.11.1einer Apotheke
6.1.11.1.1bis zu zwei Stunden Besichtigungsdauer176
6.1.11.1.2für jede weitere Stunde, je angefangene Stunde88
A n m e r k u n g zu Nr. 6.1.11.1:
Mit der Gebühr sind die Auslagen nach § 13 Abs. 2 Buchst. a, e und h NVwKostG einschließlich der Reisekosten, der Entschädigung und der Auslagen der pharmazeutischen Sachverständigen für ihre Inanspruchnahme bei der Besichtigung abgegolten.
6.1.11.2eines Betriebes des Einzelhandels58 bis 176
6.1.11.3eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je beteiligter Inspektorin oder beteiligtem Inspektor 128
A n m e r k u n g zu Nr. 6.1.11.3:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten abgegolten.
6.1.12Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4118 bis 295
6.1.13Überwachung der Klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit den §§ 40 und 41
6.1.13.1bei einer Prüfärztin oder einem Prüfarzt146 bis 590
6.1.13.2bei einer Leiterin oder einem Leiter der Klinischen Prüfung236 bis 590
6.1.13.3bei einem pharmazeutischen Unternehmer295 bis 2.950
6.1.14Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe 176 bis 2.060
6.1.15Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4590 bis 1.180
6.1.16Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4118 bis 590
6.1.17Prüfung einer Anzeige nach § 6760
6.1.18Anordnung nach § 69 Abs. 1236 bis 2.060
6.1.19Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1146 bis 590
6.1.20Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder Widerruf 355 bis 1.770
6.1.21Bescheinigung
6.1.21.1nach § 72a Abs. 1 Nr. 2590 bis 3.540
6.1.21.2nach § 72a Abs. 1 Nr. 3146 bis 1.180
6.1.22Bescheinigung nach § 73 Abs. 6
6.1.22.1für ein Arzneimittel146 bis 590
6.1.22.2für jedes weitere Arzneimittel60 bis 236
6.1.22.3für jede weitere Ausfertigung12 bis 60
6.1.23Zertifikate nach § 73a Abs. 2
6.1.23.1Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate)
6.1.23.1.1Erstausfertigung112 bis 560
6.1.23.1.2Mehrausfertigung28
6.1.23.1.3Ausstellung eines identischen Zertifikats für ein weiteres Exportland39
6.1.23.2Erklärung des Zulassungsstatus für ein Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate
6.1.23.2.1für ein Arzneimittel56
6.1.23.2.2für jedes weitere Arzneimittel14
6.1.23.2.3für jede Mehrausfertigung14
6.1.23.2.4Ausstellung einer identischen Erklärung für ein weiteres Exportland28
6.1.23.3Ausstellung eines Chargenzertifikats für ein Arzneimittel nach Anhang 3 der WHO- Leitlinien für Zertifikate84 bis 140
6.1.24Prüfung einer Anzeige nach § 74a112
6.1.25Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 74a112
6.1.26Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75114
6.2Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention - PIC -
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichts nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention - PIC - vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a)
6.2.1Vollständiger Bericht830 bis 3.250
6.2.2Kurzbericht (ohne Besichtigung)114 bis 295
6.3Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752)
6.3.1Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 860 bis 176
6.3.2Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 960 bis 176
6.4Betäubungsmittel
6.4.1Betäubungsmittelgesetz
Besichtigung bei Personen und Personenvereinigungen sowie von Betrieben und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 360 bis 590
6.4.2Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180)
Anerkennung als Abgabestelle von Betäubungsmitteln (§ 5 Abs. 7) 146
6.5Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 193 S. 30) (GMP-Zertifikat) einschließlich Besichtigung 830 bis 3.250
7Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
7.1 Bundesärzteordnung
7.1.1Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b 140
7.1.2Approbation nach § 3 Abs. 2
7.1.2.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 248
7.1.2.2aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 650
7.1.3Approbation nach § 3 Abs. 3 320
7.1.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 5 140 bis 590
7.1.5Anordnung nach § 6 Abs. 1 140 bis 590
7.1.6Aufhebung nach § 6 Abs. 2 140 bis 590
7.1.7Zulassung nach § 6 Abs. 4 102 bis 248
7.1.8Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 8 und 10 Abs. 1
7.1.8.1für die Dauer bis zu einem Jahr106
7.1.8.2für die Dauer bis zu zwei Jahren140
7.1.8.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren285
7.1.9Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 47
7.1.10Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 18
7.1.11Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 140
7.1.12Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 106
7.1.13Widerruf einer nach den §§ 8 und 10 erteilten Erlaubnis40 bis 88
7.1.14Ersatzapprobation88 bis 130
7.1.15Zweitschrift einer Approbationsurkunde88
7.2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
7.2.1Approbation nach § 2 Abs. 1, den §§ 8 bis 10 oder § 20a 140
7.2.2Approbation nach § 2 Abs. 2
7.2.2.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 248
7.2.2.2aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 850
7.2.3Approbation nach § 2 Abs. 3 320
7.2.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 4 140 bis 590
7.2.5Anordnung nach § 5 Abs. 1 140 bis 590
7.2.6Aufhebung nach § 5 Abs. 2 140 bis 590
7.2.7Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a und 13
7.2.7.1für die Dauer bis zu einem Jahr106
7.2.7.2für die Dauer bis zu zwei Jahren140
7.2.7.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren285
7.2.8Widerruf einer nach § 7a oder 13 erteilten Erlaubnis40 bis 88
7.2.9Ersatzapprobation88 bis 130
7.2.10Zweitschrift einer Approbationsurkunde88
7.3Gesetz über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Zulassung nach § 1248 bis 495
8Aufnahme von Verhandlungen
Aufnahme von Verhandlungen (Niederschriften) auf Antrag, je angefangene halbe Stunde21 bis 32
9(weggefallen)