Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Pauschbetrag |
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| | Euro |
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6 | Arzneimittelwesen | |
6.1 | Arzneimittelgesetz | |
6.1.1 | Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 | |
6.1.1.1 | für Eigenblut oder aus Eigenblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
6.1.1.2 | für Nabelschnurblut oder aus Nabelschnurblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
6.1.1.3 | ausschließlich für Chargenzertifizierungen (Freigabe) | 300 |
6.1.1.4 | für Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika und auf gentechnischem Wege hergestellte Arzneimittel | 1.000 |
6.1.1.5 | für sonstige Blutprodukte | 1.000 |
6.1.1.6 | im Übrigen | 700 |
6.1.2 | Änderung einer nach § 13 Abs. 1 erteilten Herstellungserlaubnis
| 200 |
6.1.3 | Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 18 Abs. 1 | 700 |
6.1.4 | Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2 | 200 |
6.1.5 | Prüfung einer Anzeige nach § 20 | |
6.1.5.1 | ohne Prüfung der Sachkenntnis nach § 15 | 120 |
6.1.5.2 | mit Prüfung der Sachkenntnis nach § 15 | 300 |
6.1.6 | Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | 350 |
6.1.7 | Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a | 60 |
6.1.8 | Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a | 350 |
6.1.9 | Änderung einer Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a | 120 |
6.1.10 | Prüfung einer Anzeige nach § 52a Abs. 8 | 120 |
6.1.11 | Prüfung einer Mitteilung nach § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | 300 |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.11: | |
| Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.12. | |
6.1.12 | Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 64 | |
6.1.12.1 | einer Apotheke | |
6.1.12.1.1 | bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung) | 45 |
6.1.12.1.2 | über eine Kurzbesichtigung hinaus je angefangene Stunde Besichtigungsdauer | 175 |
6.1.12.2 | eines Betriebes des Einzelhandels mit Ausnahme von Apotheken | 58 bis 176 |
6.1.12.3 | eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson | 152 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 6.1.12.3: | |
| Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind in der Gebühr nicht enthalten. | |
6.1.13 | Ausstellen eines Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis nach § 64 Abs. 3 Satz 4 (GMP-Zertifikat)
| 300 |
6.1.14 | Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 | 200 |
6.1.15 | Prüfung der Anzeige einer klinischen Prüfung nach § 67 in Verbindung mit den §§ 40, 41 und 64 | |
6.1.15.1 | einer Prüfärztin oder eines Prüfarztes | 60 |
6.1.15.2 | einer Leiterin oder eines Leiters der klinischen Prüfung | 80 |
6.1.15.3 | eines pharmazeutischen Unternehmers | 120 |
6.1.15.4 | bei erforderlicher Nachforderung von Unterlagen oder erhöhtem Aufwand bei umfangreichen Unterlagen zuzüglich zu der Nummer 6.1.15.1, 6.1.15.2 oder 6.1.15.3 | 60 |
6.1.16 | Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 geforderten oder entnommenen Probe
| 150 bis 4.000 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 6.1.16: | |
| Die Gebühr umfasst auch den Aufwand für die Forderung oder die Entnahme der Probe und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse. | |
6.1.17 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 (ausgenommen für klinische Prüfungen)
| 120 |
6.1.18 | Maßnahme nach § 69 | 500 |
6.1.19 | Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1, wenn der oder die Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat
| 300 |
6.1.20 | Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer solchen Erlaubnis
| 500 |
6.1.21 | Ausstellen einer Bescheinigung | |
6.1.21.1 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff
| 600 |
6.1.21.2 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff
| 600 |
6.1.21.3 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff
| 200 |
6.1.21.4 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 für jedes weitere Arzneimittel oder jeden weiteren Wirkstoff
| 60 |
6.1.22 | Ausstellen einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 für Arzneimittel
| |
6.1.22.1 | für ein Arzneimittel | 200 |
6.1.22.2 | für jedes weitere Arzneimittel | 60 |
6.1.23 | Ausstellen von Zertifikaten nach § 73a Abs. 2 (WHO-Zertifikate)
| |
6.1.23.1 | Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate) | |
6.1.23.1.1 | für den Hersteller des Arzneimittels, der Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 150 |
6.1.23.1.2 | für den Hersteller des Arzneimittels, der nicht Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 200 |
6.1.23.1.3 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 225 |
6.1.23.1.4 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel zu sein | 250 |
6.1.23.1.5 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 275 |
6.1.23.1.6 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel zu sein | 300 |
6.1.23.1.7 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland, aber innerhalb der Europäischen Union oder in einem Staat herstellen lässt, mit dem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreement on Conformity Assessment - MRA) besteht (MRA-Staat) | 325 |
6.1.23.1.8 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland, aber in der Europäischen Union oder in einem MRA-Staat herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel zu sein | 350 |
6.1.23.1.9 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller außerhalb der Europäischen Union und eines MRA-Staates herstellen lässt | 400 |
6.1.23.1.10 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller außerhalb der Europäischen Union und eines MRA-Staates herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel zu sein | 425 |
6.1.23.1.11 | in den Fällen der Nummern 6.1.23.1.3 bis 6.1.23.1.10 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich | 120 |
6.1.23.1.12 | Mehrausfertigung | 30 |
6.1.23.1.13 | identisches Zertifikat für ein weiteres Exportland | 40 |
6.1.23.1.14 | für den Ausführer (§ 73a Abs. 2 Satz 1)
| 200 |
6.1.23.2 | Erklärung des Zulassungsstatus für Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate | |
6.1.23.2.1 | für ein Arzneimittel | 60 |
6.1.23.2.2 | für jedes weitere Arzneimittel | 30 |
6.1.23.2.3 | Mehrausfertigung | 30 |
6.1.23.2.4 | identische Erklärung für ein weiteres Exportland | 40 |
6.1.23.3 | Produktzertifikat für einen Wirkstoff im internationalen Handel | 100 |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 6.1.13 bis 6.1.23.3: | |
| Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.12. | |
6.2 | Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) | |
| Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 | 120 |
6.3 | Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conformity Assessment - MRA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten | |
| Ausstellen einer Bescheinigung oder Bestätigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (MRA-Zertifikat) | 200 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 6.3: | |
| Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.12. | |
6.4 | Betäubungsmittel | |
6.4.1 | Betäubungsmittelgesetz | |
| Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 | 60 bis 590 |
6.4.2 | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) | |
| Anerkennung als geeignete Einrichtung zur Abgabe von Substitutionsmitteln (§ 5 Abs. 7)
| 146 |
7 | Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte | |
7.1 | Bundesärzteordnung | |
7.1.1 | Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b | 140 |
7.1.2 | Approbation nach § 3 Abs. 2 | |
7.1.2.1 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 | 248 |
7.1.2.2 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 | 650 |
7.1.3 | Approbation nach § 3 Abs. 3 | 320 |
7.1.4 | Zurücknahme oder Widerruf nach § 5 | 140 bis 590 |
7.1.5 | Anordnung nach § 6 Abs. 1 | 140 bis 590 |
7.1.6 | Aufhebung nach § 6 Abs. 2 | 140 bis 590 |
7.1.7 | Zulassung nach § 6 Abs. 4 | 102 bis 248 |
7.1.8 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 8 und 10 Abs. 1 | |
7.1.8.1 | für die Dauer bis zu einem Jahr | 106 |
7.1.8.2 | für die Dauer bis zu zwei Jahren | 140 |
7.1.8.3 | für die Dauer von mehr als zwei Jahren | 285 |
7.1.9 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 | 140 |
7.1.10 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 | 106 |
7.1.11 | Widerruf einer nach den §§ 8 und 10 erteilten Erlaubnis | 40 bis 88 |
7.1.12 | Ersatzapprobation | 88 bis 130 |
7.1.13 | Zweitschrift einer Approbationsurkunde | 88 |
7.2 | Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | |
7.2.1 | Approbation nach § 2 Abs. 1, den §§ 8 bis 10 oder § 20a | 140 |
7.2.2 | Approbation nach § 2 Abs. 2 | |
7.2.2.1 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 | 248 |
7.2.2.2 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 | 850 |
7.2.3 | Approbation nach § 2 Abs. 3 | 320 |
7.2.4 | Zurücknahme oder Widerruf nach § 4 | 140 bis 590 |
7.2.5 | Anordnung nach § 5 Abs. 1 | 140 bis 590 |
7.2.6 | Aufhebung nach § 5 Abs. 2 | 140 bis 590 |
7.2.7 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a und 13 | |
7.2.7.1 | für die Dauer bis zu einem Jahr | 106 |
7.2.7.2 | für die Dauer bis zu zwei Jahren | 140 |
7.2.7.3 | für die Dauer von mehr als zwei Jahren | 285 |
7.2.8 | Widerruf einer nach § 7a oder 13 erteilten Erlaubnis | 40 bis 88 |
7.2.9 | Ersatzapprobation | 88 bis 130 |
7.2.10 | Zweitschrift einer Approbationsurkunde | 88 |
8 | Aufnahme von Verhandlungen | |
| Aufnahme von Verhandlungen (Niederschriften) auf Antrag, je angefangene halbe Stunde | 21 bis 32 |
9 | (weggefallen) | |