Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Pauschbetrag |
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| | Euro |
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| | |
6 | Arzneimittelwesen | |
6.1 | Arzneimittelgesetz | |
6.1.1 | Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 | |
6.1.1.1 | für Eigenblut oder aus Eigenblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
6.1.1.2 | für Nabelschnurblut oder aus Nabelschnurblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
6.1.1.3 | für ausschließliche Chargenzertifizierungen (Freigabe) | 300 |
6.1.1.4 | für Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zellthera-peutika, xenogene Zelltherapeutika und auf gentechnischem Weg hergestellte Arzneimittel | 1.000 |
6.1.1.5 | für sonstige Blutprodukte | 1.000 |
6.1.1.6 | im Übrigen | 700 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.1: | |
| Wird die Herstellungserlaubnis für eine weitere Betriebsstätte des Herstellers erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für die in den Nummern 6.1.1.1 bis 6.1.1.6 genannten Gegenstände auf 50 v. H., wenn der Hersteller für die Herstellung von Arzneimitteln bereits eine Erlaubnis besitzt. | |
6.1.2 | Änderung einer nach § 13 Abs. 1 erteilten Herstellungserlaubnis
| 200 |
6.1.3 | Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 18 Abs. 1 | 700 |
6.1.4 | Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2 | 200 |
6.1.5 | Prüfung einer Anzeige nach § 20 | |
6.1.5.1 | ohne Prüfung der Sachkenntnis nach § 15 | 120 |
6.1.5.2 | mit Prüfung der Sachkenntnis nach § 15 | 300 |
6.1.6 | Erlaubnis nach § 20b oder § 20c | |
6.1.6.1 | Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 | 500 |
6.1.6.2 | Erlaubnis nach § 20 c Abs. 1 Satz 1 | 700 |
6.1.7 | Anzeige nach § 20b Abs. 2 | |
6.1.7.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 7
| 200 |
6.1.7.2 | Widerspruch (§ 20b Abs. 2 Satz 6) in Bezug auf eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 3 | 200 |
6.1.7.3 | Prüfung einer Anzeige nach einem Widerspruch (§ 20b Abs. 2 Satz 6)
| 100 |
6.1.8 | Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 | 350 |
6.1.9 | Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a | 60 |
6.1.10 | Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a | 350 |
6.1.11 | Änderung einer Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a | 120 |
6.1.12 | Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 52a Abs. 5 | 700 |
6.1.13 | Prüfung einer Anzeige nach § 52a Abs. 8 | 120 |
6.1.14 | Prüfung einer Mitteilung nach § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | 300 |
| Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.14: | |
| Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.15. | |
6.1.15 | Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 64 | |
6.1.15.1 | Besichtigung einer Apotheke | |
6.1.15.1.1 | bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung) | 45 |
6.1.15.1.2 | über eine Kurzbesichtigung hinaus je angefangene Stunde Besichtigungsdauer | 175 |
6.1.15.2 | eines Betriebes des Einzelhandels mit Ausnahme von Apotheken | 58 bis 176 |
6.1.15.3 | eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson | 152 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.15.3: | |
| Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten. | |
6.1.16 | Ausstellen eines Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) nach § 64 Abs. 3 Satz 4 | |
6.1.16.1 | für das erste Zertifikat | 300 |
6.1.16.2 | für jedes weitere Zertifikat | 75 |
6.1.17 | Zertifikat über die GMP-Übereinstimmung eines pharmazeutischen Prüflabors im Sinne des § 14 Abs. 4 | 300 |
6.1.18 | Änderung eines Zertifikates nach § 64 Abs. 3 Satz 4 ohne inhaltliche Prüfung
| 100 |
6.1.19 | Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 | 200 |
6.1.20 | Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 geforderten oder entnommenen Probe
| 150 bis 4.000 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.20: | |
| Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Anforderung oder die Entnahme der Probe und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse abgegolten. | |
6.1.21 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 | |
6.1.21.1 | über eine klinische Prüfung | |
6.1.21.1.1 | je in der Anzeige benannter Hauptprüferin oder benanntem Hauptprüfer | 60 |
6.1.21.1.2 | je weiterer Prüferin oder weiterem Prüfer | 20 |
6.1.21.1.3 | je Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung | 80 |
6.1.21.1.4 | je pharmazeutischem Unternehmer | 120 |
6.1.21.1.5 | bei erforderlicher Nachforderung von Unterlagen oder erhöhtem Aufwand bei umfangreichen Unterlagen zuzüglich zu der Nummer 6.1.21.1.1, 6.1.21.1.2, 6.1.21.1.3 oder 6.1.21.1.4 | 60 |
6.1.21.2 | Im Übrigen | 120 |
6.1.22 | Maßnahme nach § 69 | 500 |
6.1.23 | Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1, wenn der oder die Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat
| 300 |
6.1.24 | Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer solchen Erlaubnis
| 500 |
6.1.25 | Ausstellen einer Bescheinigung | |
6.1.25.1 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff
| 600 |
6.1.25.2 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff
| 200 |
6.1.25.3 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 für jedes weitere Arzneimittel oder jeden weiteren Wirkstoff, auf die sich die Bescheinigung bezieht
| 60 |
6.1.26 | Prüfung eines Zertifikats nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 600 |
6.1.27 | Einfuhrerlaubnis nach § 72b Abs. 1 sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer solchen Erlaubnis
| 500 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.27: | |
| Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Einfuhrerlaubnis nicht zugleich mit einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c erteilt worden ist.
| |
6.1.28 | Ausstellen einer Bescheinigung | |
6.1.28.1 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Bezug auf Gewebe oder Gewebezubereitungen
| 600 |
6.1.28.2 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Bezug auf Gewebe oder Gewebezubereitungen
| 200 |
6.1.29 | Prüfung einer Bescheinigung nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | 600 |
6.1.30 | Ausstellen einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 | |
6.1.30.1 | für das erste bezeichnete Arzneimittel | 200 |
6.1.30.2 | für jedes weitere bezeichnete Arzneimittel | 60 |
6.1.31 | Ausstellen von Zertifikaten nach § 73a Abs. 2 (WHO-Zertifikate)
| |
6.1.31.1 | Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate) | |
6.1.31.1.1 | für den Hersteller des Arzneimittels, der Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 150 |
6.1.31.1.2 | für den Hersteller des Arzneimittels, der nicht Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 200 |
6.1.31.1.3 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 225 |
6.1.31.1.4 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung des Arzneimittels zu sein | 250 |
6.1.31.1.5 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 275 |
6.1.31.1.6 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 300 |
6.1.31.1.7 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland, aber innerhalb der Europäischen Union oder in einem Staat herstellen lässt, mit dem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conformity Assessment - MRA) besteht (MRA-Staat) | 325 |
6.1.31.1.8 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland, aber in der Europäischen Union oder in einem MRA-Staat herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 350 |
6.1.31.1.9 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller außerhalb der Europäischen Union und eines MRA-Staates herstellen lässt | 400 |
6.1.31.1.10 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller außerhalb der Europäischen Union und eines MRA-Staates herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel zu sein | 425 |
6.1.31.1.11 | in den Fällen der Nummern 6.1.31.1.3 bis 6.1.31.1.10 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich | 120 |
6.1.31.1.12 | Mehrausfertigung | 30 |
6.1.31.1.13 | identisches Zertifikat für ein weiteres Exportland | 40 |
6.1.31.1.14 | für den Ausführer (§ 73a Abs. 2 Satz 1)
| 200 |
6.1.31.2 | Erklärung des Zulassungsstatus für Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate | |
6.1.31.2.1 | für das erste Arzneimittel | 60 |
6.1.31.2.2 | für jedes weitere Arzneimittel | 30 |
6.1.31.2.3 | Mehrausfertigung | 30 |
6.1.31.2.4 | identische Erklärung für ein weiteres Exportland | 40 |
6.1.31.3 | Produktzertifikat für einen Wirkstoff im internationalen Handel | 100 |
| Anmerkung zu den Nrn. 6.1.16 bis 6.1.31.3: | |
| Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.15 | |
6.2 | Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBL I S. 1574) | |
| Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 | 120 |
6.3 | Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conformity Assessment - MRA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten | |
| Ausstellen einer Bescheinigung oder Bestätigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (MRA-Zertifikat) | 200 |
| Anmerkung zu Nr. 6.3: | |
| Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.15 | |
6.4 | Betäubungsmittel | |
6.4.1 | Betäubungsmittelgesetz | |
| Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 | 30 bis 590 |
6.4.2 | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) | |
| Anerkennung als geeignete Einrichtung zur Abgabe von Substitutionsmitteln (§ 5 Abs. 7)
| 146 |
7 | Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte | |
7.1 | Bundesärzteordnung | |
7.1.1 | Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b | 140 |
7.1.2 | Approbation nach § 3 Abs. 2 | |
7.1.2.1 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 | 248 |
7.1.2.2 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 | 650 |
7.1.3 | Approbation nach § 3 Abs. 3 | 320 |
7.1.4 | Zurücknahme oder Widerruf nach § 5 | 140 bis 590 |
7.1.5 | Anordnung nach § 6 Abs. 1 | 140 bis 590 |
7.1.6 | Aufhebung nach § 6 Abs. 2 | 140 bis 590 |
7.1.7 | Zulassung nach § 6 Abs. 4 | 102 bis 248 |
7.1.8 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 8 und 10 Abs. 1 | |
7.1.8.1 | für die Dauer bis zu einem Jahr | 106 |
7.1.8.2 | für die Dauer bis zu zwei Jahren | 140 |
7.1.8.3 | für die Dauer von mehr als zwei Jahren | 285 |
7.1.9 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 | 140 |
7.1.10 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 | 106 |
7.1.11 | Widerruf einer nach den §§ 8 und 10 erteilten Erlaubnis | 40 bis 88 |
7.1.12 | Ersatzapprobation | 88 bis 130 |
7.1.13 | Zweitschrift einer Approbationsurkunde | 88 |
7.2 | Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | |
7.2.1 | Approbation nach § 2 Abs. 1, den §§ 8 bis 10 oder § 20a | 140 |
7.2.2 | Approbation nach § 2 Abs. 2 | |
7.2.2.1 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 | 248 |
7.2.2.2 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 | 850 |
7.2.3 | Approbation nach § 2 Abs. 3 | 320 |
7.2.4 | Zurücknahme oder Widerruf nach § 4 | 140 bis 590 |
7.2.5 | Anordnung nach § 5 Abs. 1 | 140 bis 590 |
7.2.6 | Aufhebung nach § 5 Abs. 2 | 140 bis 590 |
7.2.7 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a und 13 | |
7.2.7.1 | für die Dauer bis zu einem Jahr | 106 |
7.2.7.2 | für die Dauer bis zu zwei Jahren | 140 |
7.2.7.3 | für die Dauer von mehr als zwei Jahren | 285 |
7.2.8 | Widerruf einer nach § 7a oder 13 erteilten Erlaubnis | 40 bis 88 |
7.2.9 | Ersatzapprobation | 88 bis 130 |
7.2.10 | Zweitschrift einer Approbationsurkunde | 88 |
8 | Aufnahme von Verhandlungen | |
| Aufnahme von Verhandlungen (Niederschriften) auf Antrag, je angefangene halbe Stunde | 21 bis 32 |
9 | (weggefallen) | |