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§ 13 NVwKostG - Auslagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Amtliche Abkürzung
NVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220010000000

(1) 1Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. 2Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. 3Zwischen Behörden werden Auslagen erstattet, wenn diese im Einzelfall 25 Euro übersteigen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2 und auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(2) 1Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. 2Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden.

(3) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für

  1. 1.

    Leistungen Dritter und anderer Behörden,

  2. 2.

    technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen,

  3. 3.

    Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen,

  4. 4.

    Dienstreisen und Dienstgänge,

  5. 5.

    Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,

  6. 6.

    Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen,

  7. 7.

    Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden,

  8. 8.

    Telekommunikations- und Postdienstleistungen,

  9. 9.

    die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie

  10. 10.

    anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer.