Anlage 1.05 AllGO - Nrn. 6 - 9.12

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
6Arzneimittelwesen
6.1Arzneimittelgesetz
6.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1511 bis 3.060
6.1.2Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1102 bis 1.530
6.1.3Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15102 bis 255
6.1.4Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 18 Abs. 1511 bis 3.060
6.1.5Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2127 bis 511
6.1.6Prüfung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung) 102 bis 255
6.1.7Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5255 bis 1.020
6.1.8Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a51,10
6.1.9Prüfung einer Anzeige nach § 63a102
6.1.10Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a102
6.1.11Besichtigung eines der Überwachung nach § 64 unterliegenden Betriebes
6.1.11.1einer Apotheke
6.1.11.1.1bis zu zwei Stunden Besichtigungsdauer153
6.1.11.1.2für jede weitere Stunde, je angefangene Stunde76,60
Anmerkung zu Nr. 6.1.11.1:
Mit der Gebühr sind die Auslagen nach § 13 Abs. 2 Buchst. a, e und h NVwKostG einschließlich der Reisekosten, der Entschädigung und der Auslagen der pharmazeutischen Sachverständigen für ihre Inanspruchnahme bei der Besichtigung abgegolten
6.1.11.2eines Betriebes des Einzelhandels51 bis 153
6.1.11.3eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je beteiligter Inspektorin oder beteiligtem Inspektor 127
Anmerkung zu Nr. 6.1.11.3:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten abgegolten
6.1.12Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4102 bis 255
6.1.13Überwachung der Klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit den §§ 40 und 41
6.1.13.1bei einer Prüfärztin oder einem Prüfarzt127 bis 511
6.1.13.2bei einer Leiterin oder einem Leiter der Klinischen Prüfung204 bis 511
6.1.13.3bei einem pharmazeutischen Unternehmer255 bis 2.550
6.1.14Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe 153 bis 1.780
6.1.15Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4511 bis 1.020
6.1.16Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4102 bis 511
6.1.17Prüfung einer Anzeige nach § 6751,10
6.1.18Anordnung nach § 69 Abs. 1204 bis 1.780
6.1.19Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1127 bis 511
6.1.20Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder Widerruf 306 bis 1.530
6.1.21Bescheinigung
6.1.21.1nach § 72a Abs. 1 Nr. 2511 bis 3.060
6.1.21.2nach § 72a Abs. 1 Nr. 3127 bis 1.020
6.1.22Bescheinigung nach § 73 Abs. 6
6.1.22.1für ein Arzneimittel127 bis 511
6.1.22.2für jedes weitere Arzneimittel51 bis 204
6.1.22.3für jede weitere Ausfertigung10 bis 51
6.1.23Zertifikate nach § 73a Abs. 2
6.1.23.1Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate)
6.1.23.1.1Erstausfertigung102 bis 511
6.1.23.1.2Mehrausfertigung25,50
6.1.23.1.3Ausstellung eines identischen Zertifikats für ein weiteres Exportland38,30
6.1.23.2Erklärung des Zulassungsstatuts für ein Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate
6.1.23.2.1für ein Arzneimittel51,10
6.1.23.2.2für jedes weitere Arzneimittel12,70
6.1.23.2.3für jede Mehrausfertigung12,70
6.1.23.2.4Ausstellung einer identischen Erklärung für ein weiteres Exportland25,50
6.1.23.3Ausstellung eines Chargenzertifikats für ein Arzneimittel nach Anhang 3 der WHO-Leitlinien für Zertifikate76 bis 127
6.1.24Prüfung einer Anzeige nach § 74a102
6.1.25Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 74a102
6.1.26Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75102
6.2Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions- Convention - PIC -
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichts nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention - PIC - vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214a)
6.2.1Vollständiger Bericht715 bis 2.810
6.2.2Kurzbericht (ohne Besichtigung)102 bis 255
6.3Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752)
6.3.1Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 851 bis 153
6.3.2Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 951 bis 153
6.4Betäubungsmittel
6.4.1Betäubungsmittelgesetz
Besichtigung bei Personen und Personenvereinigungen sowie von Betrieben und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 351 bis 511
6.4.2Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180)
Anerkennung als Abgabestelle von Betäubungsmitteln (§ 5 Abs. 7) 127
6.5Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Arzneimittel (Abl. EG Nr. 193 S. 30) (GMP- Zertifikat) einschließlich Besichtigung715 bis 2.810
7Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
7.1Bundesärzteordnung
7.1.1Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b122
7.1.2Approbation nach § 3 Abs. 2214
7.1.3Approbation nach § 3 Abs. 3276
7.1.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 5122 bis 511
7.1.5Anordnung nach § 6 Abs. 1122 bis 511
7.1.6Aufhebung nach § 6 Abs. 2122 bis 511
7.1.7Zulassung nach § 6 Abs. 492 bis 214
7.1.8Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 8 und 10 Abs. 1
7.1.8.1für die Dauer bis zu einem Jahr92
7.1.8.2für die Dauer bis zu zwei Jahren122
7.1.8.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren245
7.1.9Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 440,90
7.1.10Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 415,30
7.1.11Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5122
7.1.12Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 592
7.1.13Widerruf einer nach den §§ 8 und 10 erteilten Erlaubnis35 bis 76
7.1.14Ersatzapprobation76 bis 112
7.1.15Zweitschrift einer Approbationsurkunde76,60
7.2Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
7.2.1Approbation nach § 2 Abs. 1, §§ 8 bis 10 oder § 20a122
7.2.2Approbation nach § 2 Abs. 2214
7.2.3Approbation nach § 2 Abs. 3276
7.2.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 4122 bis 511
7.2.5Anordnung nach § 5 Abs. 1122 bis 511
7.2.6Aufhebung nach § 5 Abs. 2122 bis 511
7.2.7Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a und 13
7.2.7.1für die Dauer bis zu einem Jahr92
7.2.7.2für die Dauer bis zu zwei Jahren122
7.2.7.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren245
7.2.8Widerruf einer nach § 7a oder 13 erteilten Erlaubnis35 bis 76
7.2.9Ersatzapprobation76 bis 112
7.2.10Zweitschrift einer Approbationsurkunde76,60
7.3Gesetz über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Zulassung nach § 1214 bis 429
8Aufnahme von Verhandlungen
Aufnahme von Verhandlungen (Niederschriften) auf Antrag, je angefangene halbe Stunde17 bis 32
9Aufzüge
(Aufzugsverordnung - AufzV - in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1410, geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
9.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1276
9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2317
9.3Genehmigung nach § 5 Abs. 3276
9.4Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 451 bis 634
9.5Entscheidung nach § 9 Abs. 5317
9.6Fristverlängerung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1158
Anmerkung zu den Nr. 9.6:
Gebühren sind nicht zu erheben für Fristverlängerungen bei Behindertenaufzügen im Sinne der Nummer 1.8 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 AufzV, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die auch keine Beschäftigten gefährdet werden können
9.7Fristverkürzung nach § 10 Abs. 6 Nr. 2120
9.8Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Satz 3120
9.9Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 13120
9.10Anordnung nach § 20 Abs. 3120
9.11Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder 2120
9.12Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2120