Art. 9 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.