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Art. 9 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.

(2) Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.