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Art. 27 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.