Art. 28 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.