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Art. 28 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.