§ 11 BüWG - Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz, wenn
- 1.sie freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheiden,
- 2.festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,
- 3.eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
- 4.die Wahl für ungültig erklärt wird oder wem sie einer Entscheidung nach Artikel 9 oder Artikel 13 Absatz 2 der Verfassung zufolge ihre Mitgliedschaft verlieren,
- 5.sich das Wahlergebnis nachträglich ändert.
(2) Das freiwillige Ausscheiden ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. Es kann nicht widerrufen werden.