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Art. 22 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie oder er ist dazu verpflichtet,

  1. 1.
    auf Beschluss der Bürgerschaft,
  2. 2.
    auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
  3. 3.
    auf Verlangen des Senats.