Art. 3 AGSG - Erstattungsleistungen des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.
(2) 1Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. 2Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. 3Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestimmt.
(3) 1Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. 2Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet.
(4) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.