Art. 3 AGSG - Erstattungsleistungen des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
1Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weiter geleitet. 2Die Durchführung obliegt dem Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.