Art. 3 AGSG - Erstattungsleistungen des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.
(2) 1Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II innerhalb eines Bezugsjahres werden ab dem Bezugsjahr 2017 zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II des folgenden Jahres umverteilt. 2Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. 3Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben im Bezugsjahr. 4Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen. 5Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. 6Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. 7Die hierdurch frei werdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet.
(3) 1Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 Satz 1 SGB II. 2Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.
(4) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.