Art. 3 AGSG - Erstattungsleistungen des Bundes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

1Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weiter geleitet. 2Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.