§ 102 GO - Abstimmungsfrage, Einzelabstimmung über Teile einer Vorlage, Abstimmung über Sammeldrucksachen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Nach Schluss der Beratung stellt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.
(2) Über mehrere Teile einer Vorlage kann getrennt abgestimmt werden. Auf Antrag der Einreicherin oder des Einreichers, einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags ist getrennt abzustimmen.
(3) Widerspricht eine Einreicherin oder ein Einreicher eines Antrages der getrennten Abstimmung über ihre oder seine Vorlage, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.
(4) Über eine Vorlage, über die gemäß Absatz 2 abgestimmt wurde, muss hinsichtlich der in der Einzelabstimmung angenommenen Teile eine Schlussabstimmung erfolgen; § 47 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung der Abstimmungstext vorzulesen.
(6) Über Änderungs- und Entschließungsanträge, die von Mitgliedern des Landtags während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Mitgliedern des Landtags vorliegen.
(7) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)