§ 27 GO LT - Anträge
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag auffordern, können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von den Antragstellerinnen und Antragstellern unterzeichnet sein; soweit sie schriftlich begründet werden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt werden. Bei Anträgen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers.
(2) Sie sind als "Antrag" unter Angabe des Gegenstandes zu bezeichnen und mit der Formel "Der Landtag wolle beschließen:" einzuleiten.
(3) Die Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt und beraten. Sie können nach der Beratung angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an den zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen an mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen werden. Wird die Behandlung des Antrags zweimal von der Tagesordnung der Plenarsitzung abgesetzt, so wird sie dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, abschließend überwiesen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem nicht widerspricht.