§ 30 GO LT - Änderungsanträge
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Die mit einem Änderungsantrag angestrebte Veränderung eines Antrags darf nur in einer Verkürzung, einer Erweiterung oder einer Veränderung seines Wortlauts bestehen. Änderungsanträge, die den Gegenstand des Antrags auswechseln oder der Zielsetzung des Antrags zuwiderlaufen, sind unzulässig. §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.