Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 33 GO LT - Sonstige Vorlagen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Sonstige Vorlagen, insbesondere Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten, der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, Mitteilungen einzelner Mitglieder der Landesregierung sowie Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist. An der Beratung von Vorlagen, deren Annahme zu erheblichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen würde, soll der Haushaltsausschuss zumindest beteiligt werden.

(2) Vorlagen der in Abs. 1 genannten Art, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Präsidentin oder der Präsident dem Ältestenrat zur Aufnahme in die Tagesordnung des Landtags vorschlagen. Werden sie in die Tagesordnung aufgenommen, beschließt der Landtag über ihre weitere Behandlung. Andernfalls findet eine Überweisung nach Abs. 1 statt.

(3) Für Vorlagen der in Abs. 1 genannten Art, die einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen worden sind, gilt § 28 Abs. 1 entsprechend. Ist eine Vorlage dem Landtag lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet, ist die Angelegenheit mit der Behandlung im Ausschuss erledigt, es sei denn, eine Fraktion beantragt die Behandlung im Plenum. Nur auf besonderen Beschluss des Ausschusses ist dem Landtag ein schriftlicher Bericht zu erstatten, für den § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.

(4) Abs. 1 gilt insbesondere auch für Vorlagen der Landesregierung oder der Ministerin oder des Ministers der Finanzen nach der Landeshaushaltsordnung (LHO). Für Vorlagen nach § 10 Abs. 3, § 36 Satz 2, § 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 7 der LHO gilt die Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Haushaltsausschusses als Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Landtags, falls nicht innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung durch den Haushaltsausschuss eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen. In diesem Fall hat der Haushaltsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht zu erstatten, für den § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.