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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 26 GO LT - Berichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Landesregierung soll dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich, so soll unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht gegeben werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Berichte der Landesregierung den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstatterinnen und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis.

(3) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung der Entscheidung über Petitionen bleiben unberührt.