§ 29 GO LT - Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Anträge, die nicht das Begehren enthalten, die Landesregierung möge in einer bestimmten Weise tätig werden (Entschließungsanträge), werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt. Über sie wird nach Beratung in öffentlicher Sitzung abgestimmt; eine Ausschussberatung findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt. § 27 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mit Anträgen nach § 27 oder dringlichen Anträgen nach § 59 Nr. 4 verbundene Entschließungsanträge werden nach der Beratung gemeinsam mit diesen dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen. Eine Überweisung findet nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragssteller statt.