§ 24 SächsFAG - Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e im Jahr 2011 für

1.Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10.500.000 EUR,
2.Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von 5.500.000 EUR,
3.Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von 10.000.000 EUR,
4.Brandschutz in Höhe von 14 000.000 EUR,
5.Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von 10.000.000 EUR,
6.Straßenbau in Höhe von 20.000.000 EUR,
7.allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 20.000.000 EUR 
und im Jahr 2012 für
1. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von10.500.000 EUR,
2. Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von 5.500.000 EUR,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von10.000.000 EUR,
4. Brandschutz in Höhe von 20.000.000 EUR,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von 10.000.000 EUR,
6. Straßenbau in Höhe von 20.000.000 EUR,
7. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von14.000.000 EUR.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.