§ 90 GO LT 2016 - Abstimmungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Soweit nicht die Landesverfassung, ein Gesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Stimmengleichheit verneint die Frage.
(2) Mehrheit der Mitglieder des Landtages ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 32 Absatz 2 LVerf.).
(3) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben (Artikel 32 Absatz 4 Satz 1 LVerf.).
(4) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident festzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
(5) Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtages mit; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben sie außer Betracht.
(6) Wird das vom Sitzungsvorstand festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, wird die Abstimmung wiederholt, und die Stimmen werden ausgezählt.
(7) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht erteilt.