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  • ab 04.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 92 GO LT 2016 - Geheime Abstimmung; Wahlen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2016,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-6

(1) Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim, soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung Ausnahmen vorgesehen werden (Artikel 32 Absatz 4 LVerf.). Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag offen durch Handaufheben gewählt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Landesverfassung, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung die geheime Durchführung vorgeschrieben ist.

(2) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion ist zu einer Vertrauensfrage gemäß Artikel 51 Landesverfassung eine geheime Abstimmung durchzuführen. Sie findet in der Weise statt, dass die Mitglieder auf weißen unbeschriebenen Karten die Frage mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten. Die Karten werden von den Schriftführern in Urnen gesammelt.