§ 96 GO LT 2016 - Erklärung zur Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Jedes Mitglied des Landtages darf erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat.
(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- 1.
das Mitglied des Landtages, das am Abstimmungsverfahren nicht teilnimmt, muss anwesend sein,
- 2.
das Mitglied des Landtages hat vor oder unmittelbar nach dem Abstimmungsverfahren zu erklären, dass es nicht an der Abstimmung teilnimmt bzw. nicht teilgenommen hat,
- 3.
die Erklärung darf die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.
(3) Nicht zulässig sind Erklärungen zu Abstimmungen, wenn zu dem Tagesordnungspunkt keine Aussprache stattgefunden hat.