§ 25 IngG LSA - Umgang mit Daten
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über die Kammermitglieder, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, akademische Grade,
- 2.
Geburtsdatum,
- 3.
Anschriften der Wohnung sowie der Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
- 4.
Fachrichtung und Tätigkeitsort,
- 5.
Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
- 6.
Staatsangehörigkeit,
- 7.
Angaben zur Eintragung in die von der Ingenieurkammer zu führenden Listen,
- 8.
Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse in den anderen Bundesländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 9.
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen,
- 10.
Mitgliedsnummern,
- 11.
Daten über Personen oder Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.
Die in Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung gemäß § 10 und § 13 maßgeblichen Angaben sind in die Listen, die von der Ingenieurkammer nach diesem Gesetz zu führen sind, einzutragen.
(2) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen. Die in den genannten Listen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht werden oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und ausländischer Staaten nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzrechtes zu übermitteln.
(4) Ist eine Person oder Gesellschaft nicht mehr Kammermitglied oder wird sie nicht mehr in einer Liste oder einem Verzeichnis geführt, sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Angaben über die Berufspflichtverletzungen werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraumes keiner weiteren Berufspflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.