§ 10 IngG LSA - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) In die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführte Liste der Beratenden Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer
- 1.
in Sachsen-Anhalt seine Wohnung oder eine Niederlassung hat oder seinen Beruf ausübt,
- 2.
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,
- 3.
nach einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums praktische Tätigkeiten als Ingenieur von mindestens zwei Jahren unmittelbar vor Antragstellung nachweist, einschließlich der für die Berufsausübung als Beratender Ingenieur erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- 4.
im Sinne von § 8 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und
- 5.
keine Versagungstatbestände nach § 11 erfüllt.
(2) Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen.
(3) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.