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  • ab 31.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 27 IngG LSA - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Kammermitgliedschaft zur Vertreterversammlung.