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§ 25 IngG LSA - Umgang mit Daten

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über

  1. 1.

    Kammermitglieder,

  2. 2.

    Mitglieder von Organen und sonstigen Einrichtungen, die keine Kammermitglieder sind,

  3. 3.

    Gesellschaften sowie Geschäftsführer, Liquidatoren, Abwickler und sonstige gesetzliche Vertreter von Gesellschaften,

  4. 4.

    Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,

  5. 5.

    Personen, die Dienstleistungen angezeigt haben,

  6. 6.

    Personen, die in Listen oder Verzeichnissen eingetragen sind oder werden wollen, ohne Kammermitglied zu sein, insbesondere Ingenieure nach § 3 und Studierende,

  7. 7.

    Personen, die unbefugt eine Bezeichnung nach den §§ 2 und 9 führen, oder

  8. 8.

    Sachverständige

ausgewählte Daten verarbeitet werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, akademische Grade und Titel,

  2. 2.

    Geburtsdatum und -ort,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnung, der Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Listen,

  8. 8.

    Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder Dienstleistungsanzeigen an andere Ingenieurkammern, in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch Abkommen gleichgestellten Staaten,

  9. 9.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen und Maßnahmen zur Ahndung von Berufsvergehen sowie damit in Zusammenhang stehende Einschränkungen der Datenverarbeitung und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen einschließlich der Gründe dafür,

  10. 10.

    Mitgliedsnummern,

  11. 11.

    Daten über Personen oder Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen,

  12. 12.

    Daten zur Erstellung und zum Führen des Europäischen Berufsausweises und zur Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG, Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, Berechtigungen und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeit, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat,

  13. 13.

    Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht oder bestand,

  14. 14.

    Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung oder Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,

  15. 15.

    Beitrags- oder Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang ihrer Erhebung erforderlichen Angaben.

Die in Satz 3 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung gemäß den §§ 10 und 13 maßgeblichen Angaben sind in die Listen, die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nach diesem Gesetz zu führen sind, einzutragen.

(2) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen. Die in den genannten Listen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Ist eine Person oder Gesellschaft nicht mehr Kammermitglied oder wird sie nicht mehr in einer Liste oder einem Verzeichnis geführt, ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Daten über Rügen nach § 35 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates verarbeitet werden. Satz 3 gilt nicht für die Speicherung dieser Daten bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.

(5) Bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Angaben über die Berufspflichtverletzungen werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraumes keiner weiteren Berufspflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung sind sämtliche bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt.