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§ 15 LUKG M-V - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LUKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-5

(1) Die §§ 1 bis 14 gelten erstmals für Umzüge, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beendet werden.

(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zugesagt, so beginnt die Frist des § 2 Abs. 3 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. In diesen Fällen wird auf Antrag Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn der Umzug innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet ist. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Ein vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht bewilligtes Trennungsgeld wird bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes weitergewährt, es sei denn, der Berechtigte beantragt, das neue Recht anzuwenden.