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§ 2 LUKG M-V - Anspruch auf Umzugskostenvergütung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LUKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-5

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie ist im Rahmen der §§ 3 und 4 gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme, spätestens aber vor Durchführung des Umzuges zu erteilen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zusage der Umzugskostenvergütung auch nach der Durchführung des Umzuges erteilt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein Jahr verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.