§ 15 LUKG M-V - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-5
(1) Die §§ 1 bis 14 gelten erstmals für Umzüge, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beendet werden.
(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zugesagt, so beginnt die Frist des § 2 Abs. 3 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. In diesen Fällen wird auf Antrag Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn der Umzug innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet ist. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Ein vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht bewilligtes Trennungsgeld wird bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes weitergewährt, es sei denn, der Berechtigte beantragt, das neue Recht anzuwenden.