§ 4 LUKG M-V - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-5
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
- 1.der Einstellung,
- 2.der Abordnung,
- 3.der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder
- 4.der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
- 1.der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 2.der Räumung einer im Eigentum oder im Belegungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll oder
- 3.einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muss.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zugesagt werden, wenn
- 1.ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
- 2.in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), gleich.