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§ 3 LUKG M-V - Zusage der Umzugskostenvergütung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LUKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-5

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. 1.
    aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
  2. 2.
    auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
  3. 3.
    aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
  4. 4.
    aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  5. 5.
    aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  6. 6.
    aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und
  7. 7.
    aus Anlass der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

(2) Für die Fälle der Nummern 1, 5, 6 und 7 des Absatzes 1 muss die Zusage unterbleiben, wenn

  1. 1.
    mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
  2. 2.
    der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
  3. 3.
    die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort (Einzugsgebiet) liegt oder
  4. 4.
    der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.