§ 3 LUKG M-V - Zusage der Umzugskostenvergütung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-5
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
- 2.auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
- 3.aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
- 4.aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 5.aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
- 6.aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und
- 7.aus Anlass der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.
(2) Für die Fälle der Nummern 1, 5, 6 und 7 des Absatzes 1 muss die Zusage unterbleiben, wenn
- 1.mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
- 2.der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
- 3.die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort (Einzugsgebiet) liegt oder
- 4.der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.