§ 10 LUKG M-V - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-5
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten oder deren Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war, erhalten zum Einrichten der neuen Wohnung eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Die Pauschvergütung beträgt für Berechtigte 400 Euro. Sie erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 bezeichnete Person um 50 vom Hundert dieses Betrages.
(2) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung 25 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Betrages.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim anzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben. Ein vorausgegangener Umzug in eine vorläufige Wohnung bleibt unberücksichtigt.
(6) Für denselben Umzug steht nur einem Berechtigten die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu.