§ 8 DrogenkV - Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
- Redaktionelle Abkürzung
- DrogenkV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 212
(1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. Jugendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat.
(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen:
- Offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumenten,
- erkennbar durch Alkohol oder andere Suchtmittel intoxizierte Personen,
- Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden und
- Personen, denen erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.
(2) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate betreffen und intravenös, inhalativ oder oral erfolgen.
(4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende Regelungen zu treffen.