§ 12 DrogenkV - Erlaubnisverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
- Redaktionelle Abkürzung
- DrogenkV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 212
(1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Landrätin oder den Landrat und die Bezirksregierung an die oberste Landesgesundheitsbehörde zu richten.
(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
- 1.Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung
- 2.Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Absatz 2 Nummer 10 des Betäubungsmittelgesetzes verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung,
- 3.Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbesondere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln,
- 4.Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Absatz 2
- 5.Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune,
- 6.Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten,
- 7.Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
- 8.Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Beispiel Vorlage amtlicher Führungszeugnisse),
- 9.den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Satz 1,
- 10.ein Hausordnung nach § 6 Absatz 1
- 11.Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer und
- 12.Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG entsprechend.