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  • ab 13.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 11 DrogenkV - Verantwortlichkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Redaktionelle Abkürzung
DrogenkV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
212

(1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten.

(2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitungen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten.

(3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur Prävention vor Drogenkonsum mit.