Versionsverlauf


  • ab 13.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 4 DrogenkV - Gewährleistung der Notfallversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Redaktionelle Abkürzung
DrogenkV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
212

Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu erstellen und ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die Nutzerinnen und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig zu beobachten, um jederzeit eingreifen und im Bedarfsfall sofortige Reanimationsmaßnahmen sowie eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für die Notfallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten.