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§ 3 DrogenkV - Zweckdienliche Ausstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Redaktionelle Abkürzung
DrogenkV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
212

(1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den übrigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einsehbar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die Räume müssen die für den Drogenverbrauch wechselnder Person notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände und Böden sowie die Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und regelmäßig desinfiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer, Ascorbinsäure und Injektionszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich ist.