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  • ab 13.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 1 DrogenkV - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Redaktionelle Abkürzung
DrogenkV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
212

Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten werden.